AGB

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma buschfeld Design GmbH Köln
(im Folgenden: Hersteller) – Stand: 01. Januar 2021.

I. Allgemeines
1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGBs) gelten ausschließlich. Andere Bedingungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Hersteller ihrer Geltung schriftlich zugestimmt hat. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen bilden diese AGBs – in der zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses aktuellen Fassung – die Grundlage auch für alle künftigen Geschäfte.
2. Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien sind schriftlich niederzulegen. Aufträge kommen erst nach schriftlicher Bestätigung zustande. Dies gilt auch für durch Vertreter und Verkaufsangestellte vermittelte Aufträge. Abweichende Bestätigungen gelten als neue Angebote. Alle Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden zu bereits erteilten Aufträgen sowie etwaige Zusicherungen werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Hersteller wirksam.

II. Angebote und Angebotsunterlagen
1. Angebote sind stets freibleibend, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2. Die zu einem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Technische Beschreibungen, Erklärungen technischer Art, technische Spezifikationen, Funktionsbeschreibungen stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar. Eigenschaften gelten nur als zugesichert, wenn diese vom Hersteller ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
3. Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Änderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass daraus Rechte gegen den Hersteller hergeleitet werden können.
4. Das Angebot und sämtliche Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des Herstellers weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt, noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.
5. Auf Verlangen sind sämtliche Angebotsunterlagen an den Hersteller zurückzusenden. 

III. Umfang der Lieferung – Schriftform
1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Herstellers maßgebend.
2. Der Hersteller ist zu zumutbaren Teillieferungen und zur Fakturierung solcher Teillieferungen berechtigt.
3. Muster werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und ausschließlich gegen entsprechende Berechnung gegeben.

IV. Preise
1. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung des Herstellers nichts anderes ergibt, gelten die Preise für die Lieferung ab Lager Köln, ausschließlich Porto und Verpackung.
2. Diese Preise basieren auf den Gestehungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Bei Dauerschuldverhältnissen ist der Hersteller jedoch berechtigt, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu verlangen, wenn nachstehende Positionen eine Änderung erfahren: Preise des benötigten Materials oder Lohn- oder Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderung oder die Umsatzsteuer. Kommt im Rahmen dieser Verhandlungen keine Einigung über die Änderung der Preise zustande, ist jede Vertragspartei berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende zu kündigen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

V. Zahlung
1. Soweit nichts anderes vereinbart, ist die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto ohne jeden Abzug zu leisten.
2. Rechnungen über Reparaturen, Montagen, Sonderanfertigungen, Werkzeuge, Entwicklungskosten und für Modelle sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Erstbelieferungen erfolgen nur gegen Vorkasse.
3. Bei Überschreiten der Fälligkeiten werden Zinsen p.a. in Höhe von 9 %, bei Verbrauchern 5 %, über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet; das Recht des Herstellers, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt.
4. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber und nur aufgrund besonderer Vereinbarung zum Einzug übernommen. Im Fall der Annahme eines Wechsels werden Diskontspesen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Hauptrefinanzierungssatz der EZB berechnet. Die Zahlung aus Wechseln oder Schecks gilt erst dann als geleistet, wenn der Gegenwert unserem Konto endgültig gutgeschrieben ist.
5. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind; ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur, soweit die berechtigten Gegenansprüche auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.

VI. Lieferzeit
1. Die vom Hersteller angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich und setzen die Abklärung aller technischen Fragen voraus – es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich vereinbart. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers insbesondere der Leistung einer vereinbarten Anzahlung. 
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk des Herstellers verlassen hat.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, gleichgültig, ob diese im Werk des Herstellers oder bei einem seiner Lieferanten eintreten, wie z. B. unvorhergesehene Betriebsstörungen, rechtmäßige Streiks, Aussperrungen, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Bestellung sowie allen sonstigen vom Hersteller nicht zu vertretenden Ereignissen. Der Hersteller ist jedoch
verpflichtet, Beginn und Ende derartiger Ereignisse dem Besteller baldmöglichst schriftlich mitzuteilen.
4. Gerät der Hersteller in Lieferverzug und weist der Besteller nach, dass ihm aus diesem Grund ein Schaden entstanden ist, haften der Hersteller im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung: diese beträgt für jede vollendete Woche des Verzugs 0,5 % nicht jedoch mehr als max. 15 % des Lieferwertes desjenigen Teils der Gesamtlieferung, welches infolge des Verzugs nicht rechtzeitig genutzt werden konnte. Das Gleiche gilt, sofern wegen des Verzugs Interessenfortfall vorliegt oder ein handelsrechtliches Fixgeschäft gemäß § 376 HGB gegeben ist. In jedem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Weitergehende Ansprüche stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
5. Setzt der Besteller dem Hersteller, nachdem er in Verzug geraten ist, eine den Umständen nach angemessene Frist mit Ablehnungsandrohung, so ist der Besteller berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, sofern diese Frist aus Gründen verstreicht, welche vom Hersteller zu vertreten sind. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung stehen dem Besteller ausschließlich im Rahmen des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens zu, wenn die Schadensursache nicht auf Vorsatz oder grober  Fahrlässigkeit beruht.

VII. Gefahrenübergang – Abnahme
1. Die Leistungen des Herstellers sind nach Fertigstellung abzunehmen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen.
2. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Besteller über. Gerät der Besteller mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das Gleiche gilt, wenn die Leistungserbringung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, unterbrochen wird und der Hersteller die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Bestellers übergeben hat.
3. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Für die Beschädigung während des Versandes haftet der Hersteller nur, wenn der Versand ausdrücklich auf eigene Gefahr übernommen wurde. Bruchversicherung wird nur auf Wunsch des Bestellers und  gegen Berechnung der Versicherungsgebühr abgeschlossen. Eine etwaige  Gutschrift des Schadens erfolgt erst dann, wenn der Hersteller die Deckung von der Versicherungsgesellschaft erhalten hat. Weitere Verpflichtungen werden vom Hersteller nicht übernommen. Falls nicht ausdrücklich anders vereinbart,  werden die Lieferungen unversichert versandt.
4. Die vom Hersteller angelieferten Gegenstände sind vom Besteller auch dann abzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen.
5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten, ist er verpflichtet, beginnend zwei Wochen nach Anzeige der Versandbereitschaft, dem Hersteller die durch die Lagerung entstehenden Kosten in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat zu zahlen, es sei denn, er weist dem Hersteller nach, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist. Weitergehende Ansprüche insbesondere aus §§ 373 ff. HGB bei
einem beidseitigen Handelsgeschäft, bleiben vorbehalten. Der Hersteller ist im Übrigen berechtigt, nach Setzung und erfolglosem Verlauf einer angemessenen Nachfrist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen, oder Not- und/oder Selbsthilfeverkauf vorzunehmen.

VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Sämtliche gelieferten Gegenstände bleiben bis zum Ausgleich der dem Hersteller aufgrund des Vertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Herstellers.
2. Vorbehaltlich Ziffer 4 ist der Besteller für die Zeit des Eigentumsvorbehalts nicht berechtigt, die gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsgegenstände ist der Hersteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit dieser gegebenenfalls Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den daraus resultierenden Schaden.
4. Erfolgt die Lieferung zum Zwecke der Weiterveräußerung für einen vom Besteller unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so verpflichtet sich der Besteller, sich bei der Weiterveräußerung gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt tritt der Besteller hiermit an den dies annehmenden Hersteller ab – unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach eventueller Verarbeitung weiter verkauft worden ist.
5. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Hersteller berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Rücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, diese ist ausdrücklich schriftlich erklärt. Nach Rücknahme der Kaufsache ist der Hersteller zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
6. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7. Wird die Kaufsache vor vollständiger Zahlung mit anderen, dem Hersteller nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt dieser das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich USt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. 
8. Wird die Kaufsache vor vollständiger Zahlung mit anderen, dem Hersteller nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt dieser das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich USt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. 
9. Der Besteller tritt auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen des Herstellers gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. 
10. Der Hersteller verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dabei dem Hersteller.

IX. Haftung
1. Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach Abnahme ist ausgeschlossen.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die abgenommene Ware unverzüglich auf das Vorhandensein etwaiger Mängel zu prüfen und wenn sich ein Mangel zeigt, dem Hersteller unverzüglich schriftliche Anzeige zu machen. Unterlässt der Besteller die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die schriftliche Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
3. Mängel verpflichten den Hersteller nur zur Nachbesserung oder Neulieferung der mangelhaften Teile. Dem Hersteller wird das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nachbesserung zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.
4. Wird die gelieferte Ware an einen anderen Ort als den Geschäftssitz des Herstellers gebracht, so gehen die zum Zwecke der Nachbesserung oder Neulieferung aufzuwendenden Transportkosten zu Lasten des Bestellers. 
5. Unwesentliche, die objektive Gebrauchstauglichkeit der Ware nicht beeinträchtigende Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere die bei Nachbestellungen oder bei nachträglichen Änderungswünschen des Bestellers erforderlich werden, gelten als vertragsgemäß.
6. Über das Vorstehende hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, Vertragsstrafen oder entgangenen Gewinn, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Herstellers oder seiner Erfüllungsgehilfen.
7. Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt für die Verletzung vorvertraglicher, vertraglicher und nachvertraglicher Pflichten, d.h. Nebenpflichten und Hauptpflichten, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
8. Sämtliche Ansprüche gegen den Hersteller, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren in sechs Monaten, Ziff. 11 bleibt davon unberührt.
9. Der Hersteller hat Sachmängel der Lieferung, die er von Dritten bezieht und unverändert an den Besteller weiterliefert, nicht zu vertreten. Er ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, soweit er trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages seinerseits den Liefergegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Der Hersteller wird den Besteller unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren; eine u.U. erhaltene Gegenleistung wird er unverzüglich erstatten.
10. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, durch natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse entstehen, sofern sie nicht auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden des Herstellers zurückzuführen sind. Für elektrotechnisches Material gelten die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker.
11. Für die vom Hersteller gelieferte Neuware gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Die Frist beginnt mit der Auslieferung der Ware ab Werk Köln.
12. Bei den angegebenen Daten zur mittleren Lebensdauer von Leuchtmitteln handelt es sich um Mittelwerte. Es handelt sich nicht um eine Garantie, dass ein Leuchtmittel mindestens diese Lebensdauer erreicht.

X. Nutzungsrechte, Rechte Dritter
1. Mit der Auftragserteilung sichert der Besteller zu, dass er oder für den Fall, dass der Besteller selbst Auftragnehmer ist, dessen Auftraggeber an etwaigen dem Hersteller zu Bearbeitung überlassenen Bilddateien und Bildmaterialien, insbesondere an Fotos über das Recht zur Nutzung verfügt. Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass die Beauftragung des Herstellers mit der Bearbeitung der überlassenen Bilddateien und Bildmaterialien dem geltenden Recht, insbesondere dem Urheber- und Markenrecht entspricht und nicht die Rechte Dritter verletzt.
2. Der Besteller stellt den Hersteller von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese gegenüber dem Hersteller wegen einer Verletzung ihrer Rechte an den überlassenen Bilddateien und Bildmaterialien, insbesondere wegen einer Verletzung von Urheber- oder Markenrechten geltend machen. Der Besteller ersetzt dem Hersteller zudem etwaige ihm hieraus entstandene Schäden. 
3. Der Hersteller behält sich im Einzelfall vor, Aufträge die dem geltenden Recht oder dem üblichen Sittlichkeitsempfinden widersprechen, auch nachträglich abzulehnen.
4. Urheberrecht und Verwertungsverbot: Die auf der Homepage des Herstellers enthaltenen Inhalte und Bilder unterliegen dem deutschen Urheberrecht.  Jede Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und jedwede sonstige Verwertung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Herstellers. Downloads und Kopien dieser Homepage sind nicht gestattet. Dies gilt insbesondere für alle Fotos auf der Homepage des Herstellers. Alle Rechte Dritter haben wir bei der Erstellung dieser Homepage nach bestem Wissen beachtet. Sollten insoweit dennoch Rechtsverletzungen bekannt werden, so werden diese Inhalte unverzüglich von der Homepage des Herstellers entfernt.

XI. Sonstige Haftung
1. Die in Ziffer VIII aufgeführte Haftungsfreizeichnung gilt auch für alle sonstigen Ansprüche, die dem Besteller gegenüber dem Hersteller – gleichgültig, aus welchem Rechtsgrund – zustehen.
2. Soweit im Vorstehenden die Haftung des Herstellers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für etwaige Ansprüche, die der Besteller gegenüber unseren Arbeitnehmern/Angestellten/Mitarbeitern/Erfüllungsgehilfen/Vertretern geltend macht. 

XII. Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz des Herstellers. Sollte ein anderer Erfüllungsort vereinbart werden, so trägt der Besteller die daraus entstehenden Kosten. 
2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Rechts über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie das Gesetz über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen. 

XIII. Abtretung
Sämtliche Ansprüche, die sich gegen den Hersteller richten, sind ohne schriftliche Zustimmung des Herstellers nicht abtretbar und können ausschließlich vom Besteller selbst geltend gemacht werden.

XIV. Salvatorische Klausel
Durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGBs wird die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen nicht berührt.


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